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05. Februar 2011
Kosten für den Reparaturnachweis sind erstattungspflichtig
Die Kosten für einen Reparaturnachweis durch einen Sachverständigen gehören zum unfallbedingten Schaden des Unfallgegners. In dem vom Amtsgericht Kiel am 18.11.2010 verkündeten Urteil (119 C 276/10) wird klargestellt, dass sich der Geschädigte die Durchführung der Reparatur bei fiktiver Schadenabrechnung von einem freien und unabhängigen Sachverständigen bestätigen und die Dauer des daraus entstandenen Nutzungsausfalls feststellen lassen kann und dessen Honorar vom haftpflichtigen Versicherer zu übernehmen ist.
Die Klägerin (Kfz-Sachverständigenbüro) hat gegen die Beklagte Versicherung aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Reparaturnachweis gemäß §§ 823, 249 ff. BGB in Verbindung mit § 115 VVG, da dieser Nachweis notwendig war, um den Umfang der in Eigenregie ausgeführten Reparaturen und die Dauer des Nutzungsausfalls zu belegen. Dies wiederum war erforderlich, um den ersatzpflichtigen Schaden des Unfallgegners, dessen die Beklagte unstreitig voll ersetzten musste, festzustellen. Damit gehören die Kosten für den Reparaturnachweis zum unfallbedingten Schaden des Unfallgegners, der die Kläger mit der Erstellung des Nachweises beauftragt und ihnen sodann seinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte abgetreten hat.
Die Klägerin muss sich auch keine Obliegenheitsverletzung hinsichtlich einer Aufklärung über die Schadenminderungspflicht des Geschädigten entgegenhalten lassen, da dieser entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu verpflichtet war, eine billigere Methode des Reparaturnachweises zu wählen als die vorliegenden Beauftragung eines Sachverständigen. Vielmehr war die getroffene Feststellung von Reparaturumfang und -dauer die gebotene, weil erforderliche und kostengünstigste Methode zur Feststellung des zu erstattenden Nutzungsausfalls.
Das folgt bereits daraus, dass die anderen, von der Beklagten aufgezählten Methoden nicht gleichermaßen zum Nachweis von Reparaturumfang und vor allem –dauer geeignet sind wie der streitgegenständliche Nachweis in Form eines Sachverständigengutachtens. Denn da der Geschädigte lediglich eine Teilreparatur durchführte, war der im Schadensgutachten für eine komplette Reparatur veranschlagte Nutzungsausfall nicht auf die von ihm tatsächlich durchgeführte Reparatur übertragbar. Vielmehr war die Reparaturdauer kürzer, als für eine Vollreparatur veranschlagt. Die tatsächliche Dauer der selbst ausgeführten Reparatur konnte der Geschädigte auch nicht durch Fotos oder eine Vorführung des Wagens in den Räumlichkeiten der Beklagten nachweisen. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass diese sich aufgrund der Feststellung, dass nur eine Teilreparatur durchgeführt wurde, auch weigern würde, den vollen Nutzungsausfall gemäß des Schadensgutachtens zu zahlen. Um dies und daraus resultierende weitere Streitigkeiten zu vermeiden, war der Geschädigte gehalten, von vorne herein nicht nur den Umfang erfolgten Reparaturen, sondern auch die Dauer des Nutzungsausfalls sachverständig feststellen zu lassen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Urteil des Amtsgericht Kiel vom 18.11.2010 zu Aktenzeichen 119 C 276/10
Quelle: Engel & Harder

